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BERATUNG
BERATUNG

  • Begutachtung und Prüfung
  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen
  • Bestandsaufnahmen
  • Projektentwicklung
  • Erstellen von Studien und Gutachten
PLANUNG
PLANUNG

  • Grundlagenermittlung
  • Vorplanung
  • Entwurfsplanung
  • Bewilligungsplanung
  • Projektplanung
  • Ausschreibung (LVs)
  • Mitwirkung bei der Vergabe
BERECHNUNG
BERECHNUNG

  • Ermittlung von technischen und wirtschaftlichen Werten
  • Messungen und Prüfungen einschließlich der rechnerischen Auswertung
  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen, technisch-wirtschaftliche Wertigkeitsvergleiche
BAULEITUNG
BAULEITUNG

  • Begleitung der Bauausführung
  • Fachbauaufsicht und Dokumentation
  • Objektbetreuung
  • Rechnungsprüfung
  • Abnahme

Berufsbild

Ingenieurbüros sind keine Hersteller: sie befassen sich mit der Beratung, der Erstellung von Plänen, Berechnungen, Gutachten und Studien, der Durchführung von Untersuchungen und Messungen, auch mit der Überwachung der Durchführung und Abnahme von Projekten, der Prüfung der projektgerechten Ausführung und der projektbezogenen Rechnungen, Vertretung des Auftraggebers vor Behörden sowie mit der Überprüfung und Überwachung von Anlagen und Einrichtungen.

 

Das Ingenieurbüro arbeitet unabhängig und neutral, weil es an der Ausführung des Werkes selbst nicht teilnimmt - es arbeitet treuhändisch für seinen Auftraggeber.

 

 

 

Standesregeln

Die Standesregeln der Technischen Büros werden in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. BGBI. 226/1990, wie folgt festgelegt: Standesgemäßes Verhalten:

§ 1. Das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz "Beratende Ingenieure" genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten § 21 zu unterlassen.

§ 2. Standeswidrig ist ein Verhalten anlässlich der Berufsausübung in Bezug auf Auftraggeber oder andere Berufsangehörige, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die Verletzung der in den §§ 3 und 4 angeführten Verhaltensregeln anzusehen.

§ 3. Beratende Ingenieure sind anlässlich der Berufsausübung gegenüber ihren Auftraggebern insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet:
1) Beratende Ingenieure sind im Interesse ihrer Auftraggeber tätig und haben die Interessen ihres jeweiligen Auftraggebers unbeeinflusst von den eigenen und den Interessen Dritter zu wahren.

2) Werden Beratende Ingenieure von ihren Auftraggebern bevollmächtigt, sie in Angelegenheiten des Auftrages zu vertreten, so sind sie unbeschadet der sie nach den Regelungen des bürgerlichen Rechtes als Gewalthaber treffenden Verpflichtungen verpflichtet alles vorzukehren, was sie für nützlich und notwendig zum Wohle des Auftraggebers erachten; sie haben bei der Durchführung ihrer Aufträge unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen und technischen Vorschriften wirtschaftlich und sorgfältig vorzugehen. 3) Interessenskonflikte sind zu vermeiden. Sollte ein Beratender Ingenieur wirtschaftliches Interesse an einem Patent, einem einschlägigen Unternehmen oder dergleichen haben, durch das seine Unparteilichkeit bei der Ausführung des ihn, erteilten Auftrages beeinflusst sein könnte, ist, er verhalten, den Auftraggeber darüber umgehend zu informieren. 4) Als Vergütung beruflicher Leistungen dürfen ausschließlich die von den Auftraggebern gezahltem, Honorare entgegengenommen werden. Beratende Ingenieure sind verhalten. Zuwendungen. die ihnen von Dritten angeboten werden und die ihre Objektivität. Neutralität oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, abzulehnen; weiters haben sie alle Vorkehrungen zu treffen, dass Zuwendungen von Dritten auch nicht von ihren Mitarbeitern angenommen werden, wenn solche Zuwendungen die Objektivität. Neutralität oder Unabhängigkeit des Mitarbeiters beeinträchtigen könnten. 5) Beratende Ingenieure sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen hier Berufsausübung von ihren Auftraggebern anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Gewerbetreibenden ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat. Beratende Ingenieure sind weiters Insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, als die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht der Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Auftraggeber, wie Honorarforderungen, Schadenersatzansprüche usw., oder der Abwendung straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Nachteile entgegenstehen würde.

§ 4. Beratende Ingenieure sind anlässlich der Berufsausbildung gegenüber anderen Berufsangehörigen insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden VerhaItensregeIn verpflichtet.

1) Beratende Ingenieure haben die Grundsätze des lauteren Wettbewerbes gegenüber ihren Berufsangehörigen zu beachten; sie dürfen insbesondere andere Berufsangehörige und deren Leistungen nicht in unsachlicher Weise herabsetzen.

2) Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag in Kenntnis der Tatsache, dass dieser Auftrag bereits einem anderen Beratenden Ingenieur erteilt wurde, ist unzulässig, es sei denn, dass das Auftragsverhältnis nachweislich aufgekündigt worden ist.

3) Beratende Ingenieure dürfen Gutachten über die Honorarrichtlinien des Fachverbandes Technische Büros - Ingenieurbüros nur im Auftrag des Fachverbandes technische Büros - Ingenieurbüros bzw. einer Fachgruppe Technische Büros - Ingenieurbüros oder als Sachverständige in einem Verfahren vor einer Behörde erstellen.

4) Leistungen dürfen nicht unentgeltlich oder zu Bedingungen. die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen, angeboten oder erbracht werden.